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21. Mai 2026

Abfindung 2025/2026: Steuern, Fünftelregelung und Sozialversicherung – Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Wer seinen Job verliert, erhält häufig eine Abfindung – sei es nach einer Kündigung, im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einem Kündigungsschutzprozess. Die Abfindung ist zwar steuerpflichtig, aber es gibt wichtige steuerliche Vergünstigungen und sozialversicherungsrechtliche Vorteile, die Arbeitnehmer kennen sollten. Seit 2025 gelten dabei neue Spielregeln, die für viele überraschend sind: Wer nicht handelt, schenkt dem Finanzamt Geld.

1. Die Abfindung ist steuerpflichtig – aber begünstigt besteuert

Eine Abfindung, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Sie gilt als sogenannte außerordentliche Einnahme im Sinne der §§ 24 Nr. 1a, 34 EStG. Das bedeutet: Sie ist kein reguläres Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigung für den Verlust zukünftiger Verdienstmöglichkeiten .

Wichtig für die Praxis: Eine Abfindung muss zwingend im Zusammenhang mit der endgültigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehen. Zahlungen, die lediglich vergangene Arbeitsleistung (z. B. ausstehende Boni, Gehaltsrückstände) abgelten, sind kein begünstigtes Arbeitsentgelt, sondern normaler Lohn – mit allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen .

2. Die Fünftelregelung – so funktioniert sie und das hat sich 2025 geändert

Was die Fünftelregelung ist

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt einen sogenannten progressiven Steuertarif: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Wer im Jahr seiner Entlassung eine hohe Abfindung erhält, würde ohne besondere Regelung auf diesen Betrag einen sehr hohen – unter Umständen den Spitzensteuersatz von 42 % oder mehr – zahlen müssen.

Genau hier setzt die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) an. Sie mildert diesen Progressionseffekt erheblich. Das Prinzip lässt sich vereinfacht so beschreiben:

> Schritt 1: Ein Fünftel der Abfindung wird zum normalen Jahreseinkommen (dem sog. zu versteuernden Einkommen) hinzugerechnet.

> Schritt 2: Die darauf zusätzlich anfallende Steuer wird ermittelt.
> Schritt 3: Dieser Unterschiedsbetrag wird mit fünf multipliziert – das ergibt die tatsächliche Steuer auf die gesamte Abfindung.

Dadurch wird die Abfindung rechnerisch so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt ausgezahlt . Da in jedem dieser fünf Jahre nur ein Fünftel des Betrags zum normalen Einkommen hinzukommt, bleibt der Steuersatz deutlich niedriger als bei einer Besteuerung in einem einzigen Jahr .

Grundregel: Je geringer das sonstige Einkommen im Auszahlungsjahr und je höher die Abfindung, desto größer ist die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung .

Die wichtigste Änderung seit 2025: Keine Fünftelregelung mehr beim Arbeitgeber

Hier liegt eine der bedeutsamsten Neuerungen der letzten Jahre. Durch das Wachstumschancengesetz gilt seit dem Jahr 2025 Folgendes: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an  . Das bedeutet: Die Abfindung wird zunächst so versteuert, als wäre sie normaler Lohn – der Arbeitgeber zieht daher im Auszahlungsmonat einen sehr hohen Betrag an Lohnsteuer ab. Viele Arbeitnehmer erleben so eine unangenehme Überraschung beim Blick auf die Gehaltsabrechnung.

Die gute Nachricht: Die Fünftelregelung selbst bleibt bestehen. Arbeitnehmer können und müssen sich den Steuervorteil jedoch erst über die Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurückholen  .

Was der Arbeitnehmer konkret tun muss

1. Steuererklärung zwingend abgeben – und zwar für das Jahr, in dem die Abfindung geflossen ist. Ohne Steuererklärung verschenkt man den Steuervorteil vollständig .

2. Die Abfindung wird in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen: Die Abfindungssumme in Zeile 18, die bereits einbehaltene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag in Zeile 19, die Kirchensteuer in Zeile 20 .

3. Timing beachten: Endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende, kann es steuerlich sinnvoll sein, die Auszahlung der Abfindung ins Folgejahr zu verschieben – denn dann ist das Jahreseinkommen geringer (kein volles Jahresgehalt), was den Steuereffekt der Fünftelregelung deutlich verstärkt .

4. Kirchensteuer: Wer Mitglied einer Kirche ist, kann beim zuständigen Kirchensteueramt einen formlosen Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer stellen. Bis zu die Hälfte der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer kann so zurückerstattet werden – ein oft übersehener, aber lohnender Schritt .

3. Keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung – mit wichtigen Ausnahmen

Der Grundsatz: Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei

Eine echte Abfindung – also eine Zahlung, die als Entschädigung für den Verlust zukünftiger Verdienstmöglichkeiten gewährt wird – ist grundsätzlich frei von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung  . Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber normalem Arbeitslohn, der mit Sozialabgaben von in der Summe bis zu ca. 40 % belastet wird.

Entscheidend ist der Zweck der Zahlung: Soll die Abfindung den Arbeitnehmer für den Wegfall künftiger Einnahmen entschädigen, liegt eine sozialversicherungsfreie echte Abfindung vor. Handelt es sich hingegen um die Abgeltung bereits geleisteter Arbeit oder um verdeckte Vergütung (z. B. Gehaltsausgleich für eine Vertragsänderung), ist diese Zahlung sozialversicherungspflichtig .

Ausnahme: Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte

Für Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt eine wichtige Besonderheit: Bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen der freiwilligen Versicherung wird die Abfindung teilweise berücksichtigt  .

Die Krankenkasse teilt die Abfindung dabei in zwei Anteile auf:
- Den Arbeitsentgeltanteil (Entschädigung für entgangenes Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist) und
- den sozialen Anteil (Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes als solchem).

Für die Beitragsberechnung wird nur der Arbeitsentgeltanteil herangezogen. Je nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit sind das zwischen 25 % und 60 % der Abfindungssumme . Die Beitragspflicht endet spätestens nach zwölf Monaten oder mit dem (fiktiven) Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist .

Wichtiger Praxishinweis: Wurde die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten (z. B. bei einer regulären betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot), ist die Abfindung für freiwillig Krankenversicherte in der Regel beitragsfrei. Wurde die Kündigungsfrist hingegen nicht eingehalten (typischerweise bei Aufhebungsverträgen mit sofortiger Freistellung), kann Beitragspflicht entstehen .

Was bedeutet das für Sie?

Eine Abfindung ist finanziell oft deutlich attraktiver als auf den ersten Blick erkennbar – aber nur, wenn man die richtigen Schritte einleitet:

- Steuererklärung abgeben: Die Fünftelregelung gibt es seit 2025 nicht mehr automatisch über den Arbeitgeber. Wer keine Steuererklärung abgibt, verzichtet auf eine unter Umständen erhebliche Steuererstattung.

- Timing der Auszahlung prüfen: Die Abfindung sollte möglichst in einem Jahr mit niedrigem Gesamteinkommen zufließen.
- Krankenversicherungsstatus klären: Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte sollten frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang Beiträge auf die Abfindung anfallen.

- Kirchensteuer nicht vergessen: Ein Antrag auf Teilerlass kann bares Geld zurückbringen.

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um Ihre Abfindung – von der Verhandlung bis zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung. Steuerberatung bieten wir selbst nicht an, empfehlen Ihnen hierfür jedoch gerne geeignete Spezialisten.

Rechtsstand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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