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21. Mai 2026

Kündigung erhalten – was jetzt zu tun ist

Sie haben eine Kündigung erhalten. Das ist eine belastende Situation, in der schnelles und richtiges Handeln entscheidend ist. Denn wer zu lange wartet oder die falschen Schritte unternimmt, verliert unter Umständen wichtige Rechte – unwiederbringlich. Wir erklären, worauf es jetzt ankommt.

1. Ruhe bewahren – aber sofort handeln

Der erste Impuls nach dem Erhalt einer Kündigung ist oft Schock oder Wut. Beides ist verständlich. Dennoch gilt: Keinesfalls die Kündigung vorschnell unterschreiben oder akzeptieren. Wer auf der Kündigung oder einem beigefügten Schreiben unterschreibt, bestätigt unter Umständen mehr als nur den Empfang – im schlimmsten Fall erkennt er die Kündigung als wirksam an.

Notieren Sie sich außerdem sofort das genaue Datum des Zugangs der Kündigung. Dieser Zeitpunkt ist rechtlich entscheidend, denn die Frist zur Klage gegen eine Kündigung beträgt nur drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Wer diese Frist versäumt, verliert in aller Regel das Recht, die Kündigung gerichtlich anzugreifen – unabhängig davon, ob sie wirksam war oder nicht.

2. Das Kündigungsschreiben genau prüfen

Nicht jede Kündigung, die auf den ersten Blick formal korrekt wirkt, ist es auch. Folgende Punkte sind zwingend zu prüfen:

Wer hat unterschrieben?

Eine Kündigung muss schriftlich erklärt werden und von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet sein (§ 623 BGB). Bevollmächtigt sind in der Regel der Geschäftsführer, der Vorstand oder eine Person, der ausdrücklich Prokura oder eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde.

Hat jemand ohne nachgewiesene Vollmacht unterschrieben – etwa ein Abteilungsleiter oder ein Personalreferent ohne ausdrückliche Befugnis – kann die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden (§ 174 BGB). Wichtig: Diese Zurückweisung muss sofort erfolgen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach Erhalt der Kündigung. Wer zu lange wartet, verliert dieses Recht.

Praxistipp: Der Zurückweisung sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen – am besten per Einschreiben mit Rückschein oder Boten. In der Zurückweisung genügt die klare Erklärung, dass die Kündigung mangels vorgelegter Vollmacht zurückgewiesen wird.

Liegt eine Originalunterschrift vor?

Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder als eingescanntes Dokument ist unwirksam – das Gesetz verlangt zwingend die eigenhändige Originalunterschrift auf einem Papierdokument (§ 623 BGB). Auch hier gilt: sofortige schriftliche Zurückweisung.

Wurde der Betriebsrat angehört?

In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine Kündigung ohne oder mit fehlerhafter Betriebsratsanhörung ist unwirksam. Ob dies der Fall ist, lässt sich häufig nur im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens klären.

3. Fristen im Blick behalten – die drei Wochen sind entscheidend

Wie bereits erwähnt: Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist ist eine der kürzesten und striktesten im deutschen Arbeitsrecht. Sie gilt unabhängig davon, ob die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder nicht.

Wer innerhalb dieser drei Wochen keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht, kann die Kündigung später grundsätzlich nicht mehr anfechten. Das gilt selbst dann, wenn die Kündigung aus formalen oder inhaltlichen Gründen klar fehlerhaft gewesen wäre.

Handeln Sie daher umgehend und suchen Sie spätestens in der ersten Woche nach Erhalt der Kündigung rechtlichen Rat.

4. Arbeitslosengeld sichern – Sperrzeit vermeiden

Wer gekündigt wird, sollte sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Endes des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (§ 38 SGB III). Wer diese Frist versäumt, riskiert eine Kürzung des Arbeitslosengeldes.

Wichtig: Die Meldung als arbeitssuchend ist nicht dasselbe wie die Meldung als arbeitslos. Letztere erfolgt erst mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Wer dies verwechselt, kann ebenfalls Nachteile erleiden.

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (in der Regel zwölf Wochen) droht grundsätzlich nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst beendet oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat. Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung tritt eine Sperrzeit in der Regel nicht ein.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt: Jeder Tag zählt. Die entscheidenden Weichen – Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht, Prüfung der Formwirksamkeit, Kündigungsschutzklage – müssen innerhalb kürzester Zeit gestellt werden. Wer zu lange zögert, verliert Rechte, die auch ein Gericht später nicht mehr wiederherstellen kann.

Rechtsanwalt Fox in Pforzheim ist Ihr Partner, wenn es um Ihre Kündigung geht

Die Vertretung von Arbeitnehmern nach dem Erhalt einer Kündigung ist einer der Schwerpunkte meiner anwaltlichen Tätigkeit. Ich prüfe Ihre Kündigung auf Wirksamkeit, vertrete Sie vor dem Arbeitsgericht und setze Ihre Rechte konsequent durch – ob auf eine angemessene Abfindung, die Weiterbeschäftigung oder die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

Kontaktieren Sie mich so früh wie möglich – am besten noch in der Woche, in der Sie die Kündigung erhalten haben. Ich bin für Sie da.

Rechtsstand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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